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   LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00   

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LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00 (https://dejure.org/2001,21773)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.03.2001 - L 2 RI 57/00 (https://dejure.org/2001,21773)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. März 2001 - L 2 RI 57/00 (https://dejure.org/2001,21773)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R

    Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (so genannter Schutzzweckzusammenhang; vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN).

    Dieser Rechtsprechung kann jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5) nur bedingt gefolgt werden.

    Gehört also jemand zu einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, die eine solche Rente im Allgemeinen vom frühestmöglichen Zeitpunkt an beziehen, so lässt das Fehlen eines Rentenantrages im Monat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen somit grundsätzlich den Schluss zu, dass diese auf Unkenntnis des betreffenden Versicherten beruht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

    Dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente erscheint auch als sachgerecht, weil § 115 Abs. 6 SGB VI im Hinblick auf die Regelungen des § 99 SGB VI über die Abhängigkeit des Rentenbeginns vom Zeitpunkt der Antragstellung erlassen worden ist (vgl. BT-Drucksache 11/5530 zu § 116 Abs. 6 des Entwurfs, S 108; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

    Wie der 13. Senat des BSG entschieden hat (SozR 3-2600 § 115 Nr. 5), bezieht sich die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI auch auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Denn die für diese Rente vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren) lassen sich anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten feststellen.

    Zwar kann die sich aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ergebende Verpflichtung in atypischen Fällen auch ausgeschlossen sein, weil es sich um eine "Soll-Vorschrift" handelt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; BSGE 79, 168, 176 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).

    Schließlich ergibt sich auch aus § 274b SGB VI keine Einschränkung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97

    Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Zwar hat der 8. Senat des BSG unter Abgrenzung zu einer Entscheidung des 13. Senats (BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1) mit Urteil vom 9. Dezember 1997 (s. BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) als weiteres Erfordernis für eine Hinweispflicht unter Anschluss durch den 5. Senat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 4) verlangt: "In Erweiterung und Ergänzung zur spontanen Hinweispflicht bei einem konkreten Anlass nach § 14 SGB I besteht deshalb nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht auch ohne konkreten Anlass bei typischen Sachverhalten gegenüber einer (z.B. mit Mitteln der EDV) abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, sobald es dem Versicherungsträger möglich ist zu erkennen, dass ihre Angehörigen den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen, die Rentenantragstellung in der Regel jedoch zu höheren Leistungen führt".

    Darüber hinaus verbleibt es auch in den "geeigneten Fällen" bei der Anwendung des § 99 Abs. 1 S 2 SGB VI, wenn dennoch keine fristgemäße Antragstellung erfolgt, sodass hier nicht von einem Wegfall des Anwendungsbereiches dieser Regelung die Rede sein kann (so aber BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Zwar hat der 8. Senat des BSG unter Abgrenzung zu einer Entscheidung des 13. Senats (BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1) mit Urteil vom 9. Dezember 1997 (s. BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) als weiteres Erfordernis für eine Hinweispflicht unter Anschluss durch den 5. Senat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 4) verlangt: "In Erweiterung und Ergänzung zur spontanen Hinweispflicht bei einem konkreten Anlass nach § 14 SGB I besteht deshalb nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht auch ohne konkreten Anlass bei typischen Sachverhalten gegenüber einer (z.B. mit Mitteln der EDV) abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, sobald es dem Versicherungsträger möglich ist zu erkennen, dass ihre Angehörigen den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen, die Rentenantragstellung in der Regel jedoch zu höheren Leistungen führt".

    Zwar kann die sich aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ergebende Verpflichtung in atypischen Fällen auch ausgeschlossen sein, weil es sich um eine "Soll-Vorschrift" handelt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; BSGE 79, 168, 176 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.02.2000 - L 6 A 123/98

    Höhere Rente bei falscher Beratung

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Auf die Frage, ob der Kläger bei verschiedenen Vorsprachen im Versicherungsamt pflichtwidrig falsch beraten worden ist und ob dadurch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt sind oder nicht, kommt es nicht an, wenn eine direkte Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI vorliegt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2000, Az: L 6 A 123/98).

    Die oben dargestellte Rechtsprechung des 13. Senats des BSG zur Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI in Fällen der Altersrente für langjährig Versicherte besteht nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2000 (Az: L 6 A 123/98) im gleichen Maße bei der Fallgruppe der Altersrenten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Dies gilt auch für die Einzelansprüche aus den subjektiven Stammrechten auf Rente (vgl. BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R in SGB 2000, 543).
  • BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R

    Wechsel von RVO-Altersruhegeld zu SGB 6-Altersrente als "geeigneter Fall

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Zwar hat der 8. Senat des BSG unter Abgrenzung zu einer Entscheidung des 13. Senats (BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1) mit Urteil vom 9. Dezember 1997 (s. BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) als weiteres Erfordernis für eine Hinweispflicht unter Anschluss durch den 5. Senat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 4) verlangt: "In Erweiterung und Ergänzung zur spontanen Hinweispflicht bei einem konkreten Anlass nach § 14 SGB I besteht deshalb nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht auch ohne konkreten Anlass bei typischen Sachverhalten gegenüber einer (z.B. mit Mitteln der EDV) abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, sobald es dem Versicherungsträger möglich ist zu erkennen, dass ihre Angehörigen den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen, die Rentenantragstellung in der Regel jedoch zu höheren Leistungen führt".
  • BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R

    Beratung durch Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 RI 57/00
    Eine Umsetzung dieses Vorhabens unterblieb lediglich wegen der Gefahr größerer Nachzahlungen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 3 mwN).
  • SG Osnabrück, 21.12.2005 - S 17 RA 128/02
    Bei dem Tatbestandsmerkmal "in geeigneten Fällen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Wege der Auslegung durch die Gerichte bestimmt werden kann (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. März 2001 - L 2 RI 57/00 - m.w.N).
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